§ 6 Stmk. GR 1985

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.

(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen. Für die Berechnungsgrundlage sind die Zahlungen der Geldbezüge der Vertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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