(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.
(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen. Für die Berechnungsgrundlage sind die Zahlungen der Geldbezüge der Vertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
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