(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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