(1) Die nach § 3 und § 4 dem Land zu entrichtenden bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach § 2 dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach § 2. Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres herangezogen werden. Entnahmen aus der Rücklage sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach § 16 eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.
(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so ist je nach Notwendigkeit der Beitrag gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 auf bis zu 35 v. H. zu erhöhen. Hierzu ist nach Anhörung des nach § 16 eingerichteten Beirates ein Beschluss der Landesregierung notwendig.
(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe des § 13 vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
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