(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung, Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z 3 in Höhe von 20 v. H. des letzten für die Bemessung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezuges bzw. des Bezuges nach § 17 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz zu entrichten.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnachbesetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar geworden ist.
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