(1) Der nach dem 7. Abschnitt des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bestehende „Pensionsfonds der Gemeinden“ wird aufgelöst. Zur Liquidierung ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses des Landes für das Jahr 1984 ein letzter Rechnungsabschluß des „Pensionsfonds der Gemeinden“ zu erstellen.
(2) Ergeben sich in diesem Rechnungsabschluß Überschüsse oder ausgewiesene Vermögensbestände, so fallen diese dem Land zu. Ergeben sich Abgänge, so sind sie aus dem Landeshaushalt zu decken.
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