§ 10 Stmk. GR 1985 Rückzahlung von Beiträgen

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 aufgelöst oder wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten entrichteten Beiträge nach § 3 Z 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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