Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 aufgelöst oder wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten entrichteten Beiträge nach § 3 Z 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
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