Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,
(1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach § 1 ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung notwendigen finanziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen.
Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge zu erbringen:
1. | Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 5); | |||||||||
2. | Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 6); | |||||||||
3. | Dienstpostenausfallsbeiträge (§ 7); 4. Ausgleichsbeiträge (§ 8). |
(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 zu entrichtenden Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land zu überweisen.
(2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, abzutreten.
(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teil des Monatsbezuges eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 45 v. H. als Beitrag gemäß § 3 Z 1 zu entrichten.
(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis aus, sind die über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.
(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957 nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr, das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 13 v. H. zu entrichten.
(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen. Für die Berechnungsgrundlage sind die Zahlungen der Geldbezüge der Vertragsbediensteten (UK 51 Anlage 3b Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015) sowie die Zahlungen der Geldbezüge der sonstigen Bediensteten (UK 52 Anlage 3b VRV 2015) heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung, Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z 3 in Höhe von 20 v. H. des letzten für die Bemessung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezuges bzw. des Bezuges nach § 17 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz zu entrichten.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnachbesetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar geworden ist.
(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach diesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Dieser Ausgleichsbetrag beträgt für:
1. | Abfertigungen 8 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme und | |||||||||
2. | Ruhe- und Versorgungsgenüsse 25 v.H. des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Gesamtsumme. |
(3) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Die nach § 3 von den Gemeinden zu leistenden Beiträge sind jährlich durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihrer Höhe und dem Grunde nach festzustellen, den Gemeinden bis längstens 1. April des laufenden Haushaltsjahres mitzuteilen und von diesen in Jahreszwölfteln zu entrichten.
(2) Von den Beiträgen nach § 4 ist der Pensionsbeitrag monatlich im nachhinein zu überweisen. Bei der Beantragung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG hat die Gemeinde zu veranlassen, daß diese direkt dem Land Steiermark überwiesen werden.
(3) Das Nähere über die Mitteilung und Entrichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 aufgelöst oder wird der öffentlich-rechtliche Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten entrichteten Beiträge nach § 3 Z 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(1) Als Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 haben die Gemeinden alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfügungen sowie Bescheide über die Zuerkennung und über die Einstellung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen in Abschrift gegen Zustellnachweis dem Land zu übermitteln. Vor jeder Zuerkennung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses bzw. einer Abfertigung haben die Gemeinden dem Land alle zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge nach § 3 Z 1 haben die Gemeinden dem Land bis 30. März jedes Jahres eine Nachweisung über alle in ihrem Dienst stehenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten unter Angabe der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe sowie des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges vorzulegen.
(1) Die nach § 3 und § 4 dem Land zu entrichtenden bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach § 2 dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach § 2. Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres herangezogen werden. Entnahmen aus der Rücklage sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach § 16 eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.
(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so ist je nach Notwendigkeit der Beitrag gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 auf bis zu 35 v. H. zu erhöhen. Hierzu ist nach Anhörung des nach § 16 eingerichteten Beirates ein Beschluss der Landesregierung notwendig.
(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe des § 13 vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Für jede Gemeinde ist ein „Gemeindekonto“ zu führen, aus dem hervorzugehen hat, welche Beiträge die Gemeinde im Laufe eines Haushaltsjahres geleistet hat (§§ 3 und 4) und wieviel an Zahlungen vom Land für diese Gemeinde erbracht wurden.
(2) Für die Berechnung der nach § 12 Abs. 4 vorzuschreibenden Beiträge ist aus dem Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes für alle Gemeinden zu der Leistung an die einzelnen Gemeinden ein anteilsmäßiger Prozentsatz zu errechnen. Aufgrund dieses Prozentsatzes ist der ungedeckte Abgang des Haushaltsjahres auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
(3) Für die Vorschreibung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes gebühren würden.
(2) Zur Feststellung der Höhe der Zahlungsverpflichtung ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.
(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes ergeben, so hat die Differenz die Gemeinde dem Land zu ersetzen. Für die Vorschreibung dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden
(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zur Beratung der Landesregierung in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angelegenheiten ist ein Beirat einzurichten. Er besteht aus der gleichen Anzahl an Mitgliedern wie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Landesbeamte beanspruchen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter. Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
(1) Der nach dem 7. Abschnitt des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bestehende „Pensionsfonds der Gemeinden“ wird aufgelöst. Zur Liquidierung ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses des Landes für das Jahr 1984 ein letzter Rechnungsabschluß des „Pensionsfonds der Gemeinden“ zu erstellen.
(2) Ergeben sich in diesem Rechnungsabschluß Überschüsse oder ausgewiesene Vermögensbestände, so fallen diese dem Land zu. Ergeben sich Abgänge, so sind sie aus dem Landeshaushalt zu decken.
Für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2021 ist § 6 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2020
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden § 2 Abs. 4 und die Bestimmungen des 7. Abschnittes des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, aufgehoben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020, LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,
Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)
Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1985 (X. GPStLT EZ 857)
Änderung
LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
Präambel/Promulgationsklausel
Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)
Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1985 (X. GPStLT EZ 857)