§ 1 Stmk. GR 1985

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1953,, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1955,, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
  2. (2)Absatz 2Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 begründet wurden.Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Zahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeinden im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024, begründet wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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