(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch
1. | Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist, | |||||||||
2. | Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen, | |||||||||
3. | die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen, | |||||||||
4. | die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen, | |||||||||
5. | die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 13 Abs. 6) überprüfen und | |||||||||
6. | Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern. |
(4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs.3 Z 1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen Aufwandes zu achten.
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