(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.
(2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
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