§ 20 Stmk. AKG Ende der Akkreditierung

Stmk. AKG - Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet

1.

mit dem Entzug der Akkreditierung,

2.

mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung,

3.

mit dem Untergang des Rechtssubjektes,

4.

mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder

5.

mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Stmk. AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Stmk. AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Stmk. AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Stmk. AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Stmk. AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Stmk. AKG
§ 21 Stmk. AKG