(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet
1. | mit dem Entzug der Akkreditierung, | |||||||||
2. | mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung, | |||||||||
3. | mit dem Untergang des Rechtssubjektes, | |||||||||
4. | mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder | |||||||||
5. | mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist. |
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.
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