(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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