(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs. 3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, befreit.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
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