(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes erfüllen muß, entspricht.
(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wurde. Die weitervergebende Prüfstelle hat gegenüber der Akkreditierungsbehörde die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z 1 zu tragen.
(3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsbehörde oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
(4) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
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