(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.
(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberichte sind öffentlicheUrkunden.
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