(1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und vertraulich zu handeln.
(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierunsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, kann die Akkreditierungsbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einer Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten anordnen, sofern hiedurch die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähereBestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig sind.
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