§ 14 Stmk. AKG Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen

Stmk. AKG - Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person

1.

in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und

2.

eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder

3.

sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. AKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. AKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. AKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. AKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. AKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Stmk. AKG
§ 15 Stmk. AKG