Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person
1. | in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und | |||||||||
2. | eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann oder | |||||||||
3. | sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann. |
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