(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
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