(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden; | |||||||||
2. | sie muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten; | |||||||||
3. | sie muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein muß; | |||||||||
4. | sie muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen. |
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.
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