§ 4 Stmk. AKG Begiffsbestimmungen

Stmk. AKG - Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.

(2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt.

(3) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.

(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.

(5) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.

(6) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.

(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.

(8) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.

(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist.

(10) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten.

(11) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze ist eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft zu verstehen.

(12) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.

(13) Eine technische Spezifikation ist ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.

(14) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
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