§ 8 Stmk. AKG Akkreditierung

Stmk. AKG - Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle;

2.

die Art der Akkreditierung;

3.

die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht;

4.

die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind;

5.

den Geltungsbeginn der Akkreditierung;

6.

allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und geeignet sind.

(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters, seines Stellvertreters oder der Zeichnungsberechtigten hat die Akkreditierungsbehörde den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß § 11 Abs. 4 vorzugehen ist.

(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung (§ 8 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlass der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Akkreditierung entsprechend abzuändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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