(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur den Prüfberichten entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(6) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 sind sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
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