§ 11 Stmk. AKG Entziehung der Akkreditierung

Stmk. AKG - Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.

(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird, und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsbehörde durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsbehörde die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.

(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken

1.

bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,

2.

bei mehrmaligem, außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),

3.

wenn Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder

4.

wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.

(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt der Akkreditierung sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.

(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 10 Abs. 2 keine Mängel festgestellt werden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsbehörde zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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