§ 38 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen,

2.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Präsidentin/den Präsidenten richten,

3.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission obliegen, dem Disziplinarausschuss bzw. dessen Vorsitzender/Vorsitzendem zuDisziplinarsenat zukommen sowie

kommen sowie

4.

die Präsidentin/der Präsident die Disziplinaranzeige gemäß § 105 Stmk. L-DBR an den DisziplinarausschussDisziplinarsenat zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt.

(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Präsidentin/dem Präsidenten zukommen,

2.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde oder der/dem Dienstvorgesetzten obliegen, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zukommen, wenn sich die disziplinarrechtliche Maßnahme gegen die Präsidentin/den Präsidenten richten,

3.

die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Disziplinarkommission und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission obliegen, dem Disziplinarausschuss bzw. dessen Vorsitzender/Vorsitzendem zuDisziplinarsenat zukommen sowie

kommen sowie

4.

die Präsidentin/der Präsident die Disziplinaranzeige gemäß § 105 Stmk. L-DBR an den DisziplinarausschussDisziplinarsenat zu erstatten hat, sofern sie/er nicht von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absieht oder eine Disziplinarverfügung erlässt.

(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

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