Eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB) oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, ist ab Kenntnis zurückzufordern oder es ist dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen.
0 Kommentare zu § 57 StLHG