§ 55 StLHG Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren Verwaltung

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Erwerb von Sachen (§ 285 ff ABGB) für das Land und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle.

(2) Sachen dürfen für das Land nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden und der Erwerb im Rahmen der im Landesfinanzrahmen festgelegten Auszahlungsobergrenzen erfolgen kann.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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