§ 58 StLHG (Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014), Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes - JUSLINE Österreich
§ 58 StLHG Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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