(1) Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.
(2) Über Bestandteile des Landesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
1. | der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist oder | |||||||||
2. | die Versicherungsprämie überwälzt werden kann oder | |||||||||
3. | ein besonders wertvoller Bestandteil des Landesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder | |||||||||
4. | durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden. | |||||||||
Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Landes befindliche fremde Sachen. |
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