(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.
(2) Die Haushaltsführung umfasst:
1. | die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung, | |||||||||
2. | das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts, | |||||||||
3. | das Budget- und Wirkungscontrolling einschließlich des Berichtswesens, | |||||||||
4. | den Gebarungsvollzug bestehend aus | |||||||||
a) | der Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung, | |||||||||
b) | der Verrechnung, | |||||||||
c) | dem Zahlungsverkehr (bar und bargeldlos), | |||||||||
d) | der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug, | |||||||||
e) | der Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung und | |||||||||
5. | der Kosten- und Leistungsrechnung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018
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