§ 10 StLHG Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG das Einvernehmen miteine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustelleneinzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2015

Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG das Einvernehmen miteine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustelleneinzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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