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Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG das Einvernehmen miteine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustelleneinzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 45 Z. 2 L-VG das Einvernehmen miteine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustelleneinzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016