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(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen vorzulegen:
1. | ärztliche Atteste der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; | |||||||||
2. | Einkommensnachweise der Pflegepersonen; | |||||||||
3. | Meldebestätigungen der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. |
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt folgendedie in § 13 Abs. 3 StKJHG genannten Abfragen für diejede Pflegeperson sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen durch:.
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(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes sind mindestens drei Hausbesuche von SozialarbeiterInnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen.
(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018
(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen vorzulegen:
1. | ärztliche Atteste der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; | |||||||||
2. | Einkommensnachweise der Pflegepersonen; | |||||||||
3. | Meldebestätigungen der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. |
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt folgendedie in § 13 Abs. 3 StKJHG genannten Abfragen für diejede Pflegeperson sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen durch:.
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(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes sind mindestens drei Hausbesuche von SozialarbeiterInnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen.
(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018