§ 53 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des I§ 53 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.

(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 13.09.2020
(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des I§ 53 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.

(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

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