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(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)