(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schüler) zu entsprechen.
(2) Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können, ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.
(3) Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülern) nicht gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der Kinderbetreuungseinrichtung vorbehalten sein.
(4) Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder bzw. Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar (Multifunktionalität).
(5) Am selben Standort darf eine weitere Kinderbetreuungseinrichtung derselben Art desselben oder eines anderen Erhalters errichtet und geführt werden, wenn die Höchstzahl von fünf Gruppen in der bestehenden betreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtung erreicht ist.
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