§ 37 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw§ 37 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.

(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Erhalter einer Verfügung gemäß § 41 Abs.2 nicht entspricht.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw§ 37 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.

(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Erhalter einer Verfügung gemäß § 41 Abs.2 nicht entspricht.

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