(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:
1. | Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen; | |||||||||
2. | Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, sofern der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde (Abs. 3); | |||||||||
3. | Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde (Abs. 3); | |||||||||
4. | Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (Abs. 3); | |||||||||
5. | Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird (Abs. 4); | |||||||||
6. | Kinder, bei denen die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung zulässig ist (Abs. 5). |
(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
(3) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(4) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(5) Um eine Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 in Anspruch zu nehmen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Kind keinen Sprachförderbedarf hat und keine Bedenken bestehen, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und die Werteerziehung gewährleistet sind. Wenn mangels Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) der Sprachförderbedarf nicht beurteilt werden kann, ist die Bewilligung zu versagen. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2019
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