(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes (§ 3) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
1. | der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder | |||||||||
2. | bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen. | |||||||||
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 19/2019
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