§ 33 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

Abschnitt 2a

Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr

In Kraft seit 01.09.2010 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 StKBBG
§ 33a StKBBG