Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)
Abschnitt 2a
Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr
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