Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1. | Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten) | |||||||||
2. | Geburtsdatum des Kindes | |||||||||
3. | Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten). | |||||||||
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018
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