§ 30a StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Eine halbtägige Einschreibung, auch am Nachmittag, ist nur für fünf Tage pro Woche für jeweils mindestens fünf Stunden und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. In nachweislich begründeten Ausnahmefällen ist eine am Vormittag und Nachmittag wochenweise wechselnde halbtägige Einschreibung eines Kindes möglich. In Fällen, in denen die Öffnungszeit einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Kinderhauses eine Einschreibung von mindestens fünf Stunden nicht zulässt, ist die Einschreibung von Schulkindern bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit dennoch ausreichend. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag anwesend sein. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung zulässig.

(2) Die ganztägige Einschreibung eines Kindes ist ebenfalls nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß § 13 Abs. 2 dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind in aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung auch am Vormittag zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014

In Kraft seit 08.09.2014 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30a StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30a StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30a StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30a StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30a StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 StKBBG
§ 31 StKBBG