(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung das Hospitieren in Kinderbetreuungsgruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen dem Erhalter und dem Antragsteller, das sind Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen, ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen.
(2) Das beabsichtigte Hospitieren und Praktizieren ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, durch den Erhalter zu melden. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004)
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