Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist
1. | in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen, | |||||||||
2. | in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen, | |||||||||
3. | in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl, | |||||||||
4. | in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben. |
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)
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