§ 31 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist

1.

in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,

2.

in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,

3.

in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,

4.

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)

In Kraft seit 12.09.2011 bis 13.09.2020
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 StKBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 StKBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 StKBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 StKBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 StKBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30a StKBBG
§ 32 StKBBG