§ 31 StKBBG

StKBBG - Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist

1.

in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,

2.

in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,

3.

in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,

4.

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)

In Kraft seit 12.09.2011 bis 13.09.2020
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