(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.
(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn
a) | die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen schriftlichen Mahnung eine ihnen nach § 30 Abs. 1 bis 4 obliegende Verpflichtung nicht erfüllen; | |||||||||
b) | eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist; | |||||||||
c) | die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 19/2019
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