§ 33d StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a § 33d StKBBGbesteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30 seit 13.09.2100 weggefallen. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.

Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)

2.

Geburtsdatum des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 10.07.2018 bis 13.09.2020
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a § 33d StKBBGbesteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30 seit 13.09.2100 weggefallen. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.

Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)

2.

Geburtsdatum des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018

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