(1) Die Ausbildung zur Kinderbetreuerin und zur Tagesmutter ist dieselbe. Die Ausbildungslehrgänge können sowohl von der Landesregierung als auch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von staatlichen oder staatlich autorisierten Einrichtungen und von Verbänden und Vereinen durchgeführt werden (Organisatoren). Die Landesregierung hat die von den Organisatoren vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den didaktischen Grundsätzen und der Mindestzahl von 300 Unterrichtseinheiten in den vorgesehenen Ausbildungsbereichen entsprechen. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erreicht werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck nicht entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter, die Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter durch Verordnung zu erlassen. Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit mit Kindern, spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen und spezielle organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.
(3) Den Organen der Landesregierung ist jedwede Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.
(4) Ausbildungslehrgänge können sowohl berufsbegleitend in Form von Wochenendseminaren als auch als geblockte Intensivkurse angeboten werden. Kombinationen, wie z. B. ein Einstiegsblock mit berufsbegleitender Weiterführung, sind zulässig.
(5) Für die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen ist die Landesregierung zuständig. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist im Steiermärkischen Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetz – StGAB 2016, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt; jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen. Auf die Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen ist das Diskriminierungsverbot des StGAB 2016 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 105/2008, LGBl. Nr. 136/2016
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