§ 18 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:

a)

der Leiterin,

b)

der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,

c)

der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

d)

der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

e)

der Tagesmutter,

f)

dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.

§ 18 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:

a)

der Leiterin,

b)

der Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,

c)

der Assistentin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

d)

der Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,

e)

der Tagesmutter,

f)

dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.

§ 18 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

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