§ 11 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen§ 11 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.

(2) Für Jahresbetriebe dauern:

a)

die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;

b)

die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

c)

die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;

d)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern.

(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen§ 11 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.

(2) Für Jahresbetriebe dauern:

a)

die Hauptferien vom Ende des Betriebsjahres bis zum Beginn des nächsten Betriebsjahres;

b)

die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. vom 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;

c)

die Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag. Die Erhalter können je nach den örtlichen Bedürfnissen den Betrieb weiterführen;

d)

die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern.

(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.

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