§ 101 StGB Entführung einer unmündigen Person

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.11.2024

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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