Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.3.2001 um 19.20 Uhr in G, nächst dem Haus, Bezirk W, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen 1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2. habe er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfalls... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gerichtliche und behördliche Doppelbestrafung nach § 22 Abs 2 VStG liegt nicht vor, wenn der an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligte Lenker vom Gericht wegen des Vergehens nach § 94 StGB (Im Stich lassen eines Verletzten) bestraft wurde, und die behördliche Bestrafung nicht wegen Übertretung nach § 4 Abs 2 erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) erfolgte, sondern wegen Übertretung nach dem zweiten Fall dieser Bestimmung (Verletzung der Unfallverstä... mehr lesen...