§ 99 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 99 StGB


Kommentar zum § 99 StGB von Marva

  • 2,0 bei 5 Bewertungen

Freiheitsentziehung für alte Personen mit Demenz

und was wenn jemand eine alte Person einsperrt,aufgrund der Covid-19? mehr lesen...

§ 99 StGB | 1. Version | 2054 Aufrufe | 19.05.20

Kommentar zum § 99 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 3 Bewertungen

Eine Freiheitsentziehung verlangt in der Regel eine Mindestdauer von 10 Minuten. Der Tatbestand kann aber auch schon früher erfüllt sein, wenn die Tathandlung der Art nach so ausfällt, dass das Tatopfer die Entziehung seiner persönlichen Freiheit unmissverständlich fr&uum... mehr lesen...

§ 99 StGB | 6. Version | 6385 Aufrufe | 14.01.17

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1 Diskussion zu § 99 StGB


Freiheitsberaubung am Arbeitsplatz von Dada zum § 99 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Sehr geehrte Damen und Herren, Ic brauche dringend Rat und Hilfe. Mein Freund würde vom Chef im WC eingeschlossen. Er würde erst nach 3 Stunden von jemandem freigelassen (er hat keine Ahnung wer ihm freigelassen hat) es war aber nicht der Chef. Der Chef hat allen Angestellten befohlen das sie... mehr lesen...

§ 99 StGB | 1 Antwort | 2444 Aufrufe | 07.01.17

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