(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ic brauche dringend Rat und Hilfe. Mein Freund würde vom Chef im WC eingeschlossen. Er würde erst nach 3 Stunden von jemandem freigelassen (er hat keine Ahnung wer ihm freigelassen hat) es war aber nicht der Chef. Der Chef hat allen Angestellten befohlen das sie... mehr lesen...
2 Kommentare zu § 99 StGB
Kommentar zum § 99 StGB von Marva
Freiheitsentziehung für alte Personen mit Demenz
und was wenn jemand eine alte Person einsperrt,aufgrund der Covid-19? mehr lesen...
Kommentar zum § 99 StGB von lexlegis
Eine Freiheitsentziehung verlangt in der Regel eine Mindestdauer von 10 Minuten. Der Tatbestand kann aber auch schon früher erfüllt sein, wenn die Tathandlung der Art nach so ausfällt, dass das Tatopfer die Entziehung seiner persönlichen Freiheit unmissverständlich fr&uum... mehr lesen...