Kommentar zum § 91 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Die schwere Körperverletzung eines anderen in § 91 Abs 1 StGB ist eine sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss, damit er wegen § 91 Abs 1 StGB bestraft werden kann. Es genügt wenn aus seiner (vorsätzlichen) tätlichen Teilnahme an einer Schlägerei objektiv eine schwere Körperverletzung eines anderen resultiert.

Dies bedeutet dass jemand der bei einer Schlägerei als einziger eine schwere Körperverletzung davonträgt, nicht Tatsubjekt des § 91 Abs 1 StGB sein kann, da er für sich selbst kein "anderer" ist. Es ist strafrechtlich undenkbar, dass jemand die Stellung des Tatsubjekts und die des Tatobjekts zeitgleich einnimmt.  Ein "Wer" ist stets eine vom Opfer ("anderer") verschiedene Person.

Konkurrenzen:

§ 91 ist ein Auffangtatbestand. Wer zum Beispiel die schwere Körperverletzung nachweislich verursacht hat, der ist strafbar nach § 84 StGB, nicht aber nach § 91 StGB. 

 

 

 


§ 91 StGB | 4. Version | 6500 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 91, 08.03.2017
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